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Garantie

Auf alle erbrachten Leistungen übernehmen wir langjährige Garantien. Die Garantieleistungen werden nach einheitlichen Richtlinien erbracht. Im Vordergrund steht hierbei stets die Sicherstellung der hohen Behandlungsqualität sowie die langfristige Zufriedenheit unserer Patienten.

Garantiedauer

  • 3 Jahre – Implantate
  • 3 Jahre – festsitzender Zahnersatz (Kronen, Brücken, Implantatkronen, Aufbauten)
  • 1 Jahr – Teilprothesen
  • 1 Jahr – Totalprothesen
  • 1 Jahr – Veneers
  • 1 Jahr – ästhetische Zahnfüllungen

Die Garantie umfasst Zahnbehandlungen, Implantate und prothetische Arbeiten innerhalb der Hillside Dental Kliniken. Nicht unter die Garantie fallen Leistungen, die als notwendige Nachbehandlungen gelten, wie z. B. das Entfernen von Nähten oder spätere Unterfütterungen von Prothesen.

Bei berechtigten Garantieleistungen, die außerhalb unserer Klinik durchgeführt werden müssen, übernimmt Hillside Dental pro Behandlungsabschnitt bis maximal 50 EUR der tatsächlich angefallenen Behandlungskosten, jedoch ausschließlich dann, wenn eine externe Nacharbeit vorab ausdrücklich durch Hillside Dental genehmigt wurde; ohne diese Genehmigung besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Geltendmachung von Garantieansprüchen ist eine regelmäßige Mundhygiene sowie die Einhaltung sämtlicher ärztlicher Anweisungen. Regelmäßige Mundhygiene umfasst sowohl die tägliche häusliche Zahnpflege als auch professionelle Dentalhygiene-Behandlungen in Intervallen von maximal sechs Monaten. Eine unzureichende oder unregelmäßige professionelle Reinigung, insbesondere bei Implantatversorgungen, erhöht das Risiko von Entzündungen und Komplikationen und kann zum Verlust der Garantie führen.

Zur Sicherstellung der Garantie ist eine verpflichtende Kontrolle 6 Monate nach Abschluss der Behandlung erforderlich. Dieser erste Kontrolltermin muss in der Hillside Dental Klinik stattfinden, insbesondere bei Parodontitis-Patienten sowie bei Patienten, die eine umfassende Versorgung eines oder beider Kiefer – etwa Rundbrücken ohne und auf Implantaten oder kombinierte implantat- und zahngetragene Rekonstruktionen – erhalten haben. Bei solchen Behandlungen wird der Biss neu eingestellt; die Kontrolle und gegebenenfalls notwendige Anpassung nach der Eingewöhnungszeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtbehandlung und Voraussetzung für die Garantie.

Nach der ersten Kontrolle sind alle 6 Monate weitere Nachkontrollen und professionelle Dentalhygiene erforderlich. Die jährliche Kontrolle ist – ebenso wie die erste Nachkontrolle – verpflichtend in der Hillside Dental Klinik durchzuführen. Bei kleineren Behandlungen kann die Hillside Dental Zahnklinik im Einzelfall entscheiden, dass die halbjährlichen Zwischenkontrollen auch bei einem lokalen Zahnarzt erfolgen dürfen; entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Bei umfangreichen prothetischen oder implantatgetragenen Versorgungen – insbesondere bei Rundbrücken, vollständigen Rekonstruktionen eines oder beider Kiefer sowie komplex kombinierten Behandlungen – sind sämtliche Nachkontrollen ausschließlich in der Hillside Dental Klinik durchzuführen.

Eine sachgemäße Verwendung des Zahnersatzes ist unabdingbar. Bei diagnostiziertem oder klinisch vermutetem Bruxismus ist das regelmäßige nächtliche Tragen einer individuell angefertigten Aufbissschiene zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Garantie. Schäden durch Knirschen oder Pressen – etwa Schraubenlockerungen oder Frakturen – stellen keinen Garantiefall dar, wenn die Schiene nicht getragen wurde.

Beschwerden, Funktionsstörungen oder Schäden am Zahnersatz sind unverzüglich nach deren Auftreten Hillside Dental mitzuteilen. Unterbleibt eine zeitnahe Meldung und verschlechtert sich der Zustand dadurch, kann kein Garantieanspruch geltend gemacht werden.

Systemische Erkrankungen, die nicht ausreichend medizinisch eingestellt sind – insbesondere schlecht kontrollierter Diabetes mellitus oder andere Erkrankungen, die den Knochenstoffwechsel beeinträchtigen –, können den Heilungsverlauf negativ beeinflussen. Treten Komplikationen infolge einer unzureichend behandelten Grunderkrankung auf, besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen.

Jegliche Änderungen, Anpassungen, Beschleifungen, Reparaturen, Neuverklebungen, Unterfütterungen oder sonstige Eingriffe an dem von Hillside Dental angefertigten Zahnersatz durch einen fremden Zahnarzt oder Zahntechniker führen zum vollständigen Erlöschen der Garantie. Nachträgliche Veränderungen durch Dritte unterbrechen die technische und medizinische Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Versorgung und machen eine Garantieprüfung aus fachlichen Gründen unmöglich.

Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann eine Einschränkung oder den Verlust der Garantie zur Folge haben. Garantieansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Behandlung vollständig bezahlt wurde.

Ausnahmen

Hillside Dental kann keine oder keine vollumfängliche Garantie gewähren bei unbehandelter Kiefergelenk-Dysfunktion, bei natürlichem oder parodontitisbedingtem Knochenabbau, bei größeren Gewichtsschwankungen oder bei Allgemeinerkrankungen, die ungünstige Auswirkungen auf das Kauorgan haben (z. B. Diabetes, Osteoporose, Epilepsie, Zustand nach Strahlen- oder Chemotherapie). Gleiches gilt bei Implantat- und parodontalchirurgischen Behandlungen bei Rauchern.

Wurzelkanalbehandlungen sind unabhängig vom Zeitpunkt ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl bereits durchgeführte Wurzelbehandlungen als auch Fälle, in denen ein überkronter Zahn zu einem späteren Zeitpunkt eine Wurzelbehandlung benötigt; der Bedarf einer endodontischen Behandlung kann trotz korrekter prothetischer Vorbereitung oder Versorgung auftreten und stellt keinen Garantiefall dar.

Provisorien

Provisorische Versorgungen dienen ausschließlich der Übergangs- und Ästhetikphase und sind hinsichtlich Stabilität und Belastbarkeit eingeschränkt. Sie ersetzen die Kaufunktion nur bedingt. Brüche, Lockerungen oder notwendige Reparaturen während der Tragezeit stellen keinen Garantiefall dar. Ebenso fallen erforderliche Unterfütterungen von provisorischen Prothesen, die durch Veränderungen der Kiefersituation während der Heilungsphase entstehen, nicht unter die Garantieleistung.

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